Pflegedienst – Leistungen

Hilfe und Pflegeleistungen

Leistungsbeschreibungen
Körperpflege

Maßnahmen im Bereich der Körperpflege gehören zum Leistungskatalog der Pflegekassen und werden bei bestehendem Pflegegrad bis zum jeweiligen Höchstsatz mit der Pflegekasse abgerechnet.

Zur Körperpflege gehören u.a.

  • Baden / Duschen
  • Hilfe beim Waschen
  • Zahnpflege
  • Rasur
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Inkontinenzversorgung
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

Die Leistungen orientieren sich am persönlichen Bedarf, wobei die größtmögliche Eigenständigkeit des Patienten gewahrt wird.
Je nach Einzelfall betreuen wir Sie von einmal wöchentlich bis mehrmals täglich.

Behandlungspflege:

Behandlungspflegerische Maßnahmen gehören zum Leistungskatalog mit etwa 180 Punkten der gesetzlichen Krankenkassen und werden bei uns ausschließlich von geschultem Fachpersonal durchgeführt.

Behandlungspflege diese bekommen Sie von Ihrem Arzt. Dort leisten wir eine sehr liebevolle Pflege, Unterstützung im Haushalt und/oder eine medizinische Behandlungspflege. Diese Leistungen beinhaltet medizinische-pflegerische Maßnahmen, wie z.B.:

  • Insulingabe / Injektionen (Überwachung)
  • Medikamentengabe (Überwachung)
  • Herrichten der Medikamente (Überwachung)
  • Verbandwechsel
  • Wundversorgung
  • Intensivbetreuung bei Kindern und Erwachsenen

Die Leistungen müssen vom behandelnden Arzt verordnet werden (SGB V) und vom Pflegedienst der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

Hauswirtschaft:

  1. Hauswirtschaftliche Versorgung nach (SGB XI). 
    Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst alle Arbeiten, die im Rahmen der Haushaltsführung anfallen, wie z.B. aufräumen und reinigen der Wohnung, Essenszubereitung, Wäschepflege, Einkauf usw.. Bei bestehender Pflegestufe kann die hauswirtschaftliche Versorgung mit der Pflegekasse bis zum jeweiligen Höchstsatz abgerechnet werden.
  2. Hauswirtschaftliche Hilfeleistungen nach (SGB V).
    Können auch vom behandelnden Arzt verordnet werden und vom Pflegedienst der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
    Hauswirtschaftsnahe Hilfsleistungen nach SGB V können in Anspruch genommen werden, wenn z.B. bei Familien mit Kindern die Mutter erkrankt oder eine alleinlebende Person aufgrund z.B. eines Armbruchs nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
    Die Leistung wird vom Arzt verordnet und kann bei entsprechender Kostenzusage mit den meisten Krankenkassen für maximal vier Wochen abgerechnet werden.

Verhinderungspflege:

Verhinderungspflege dient der Entlastung der Angehörigen und soll der Pflegeperson private Erledigungen, Urlaub usw. ermöglichen.

Voraussetzung:

Sie haben eine Pflegestufe oder Sie wurde beantragt.
Mit der Pflegestufe haben Sie Anrecht auf Verhinderungspflege wenn die zu pflegende Person mindestens 6 Monate durch Angehörige oder ein Pflegedienst bereits gepflegt worden ist.

Verhinderungspflege bei Urlaub/Krankheit der Pflegeerson:

Verhinderungspflege kann für maximal 42 Kalendertage im Jahr beansprucht werden. Die Ersatzpflege muss nicht komplett am Stück genommen werden, sondern kann entsprechend des individuellen Bedarfs in Anspruch genommen werden.  Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend in der häuslichen Umgebung erfolgen.
Eine sichere Umgebung bietet auch z.B. ein Hotel u.d.g. mehr.

Stundenweise Verhinderungspflege:

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dadurch wird der Alltag für die Pflegeperson deutlich vereinfacht, weil bei privaten Terminen der Pflegedienst einspringt. In diesem Fall bleiben Pflegegeld und Pflegesachleistung erhalten und die Begrenzung auf 42 Tage gilt nicht.

Kostenübernahme von der Pflegekasse:

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Leistung bis zu 1612,- Euro jährlich, wenn die Verhinderungspflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erfolgt und als stundenweise Verhinderungspflege abgerechnet wird. Ihre Pflegekasse sollte über die Inanspruchnahme informiert werden, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann.